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Juristisch ändert sich nichts
11.05.2007 · Dieter Wallenfels zum Wegfall der Preisbindung in der Schweiz
Der Schweizer Bundesrat hat die vom Schweizer Buchhändler- und Verlegerverband und vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels beantragte Ausnahmeregelung für die Buchpreisbindung in der Schweiz nicht erteilt. Zuvor hatte nach einem langjährigen Kartellverfahren das Bundesgericht das in der Schweiz geltende Sammelrevers für kartellrechtswidrig erklärt.
Die Entscheidung hat überrascht. Es war zwar kein Geheimnis, dass die Mehrheit der Mitglieder des Bundesrats einem eher wirtschaftsliberalen Kurs anhängt. Man konnte aber erwarten, dass die Regierung bei ihrer Entscheidung darauf Rücksicht nimmt, dass das Schweizer Parlament zur Zeit die Einführung der Buchpreisbindung in der gesamten Schweiz auf gesetzlicher Grundlage vorbereitet. Den Welttag des Buches am 23. April 2007 hatte die im Schweizer Buchrat vereinte gesamt schweizerische Buchhändlerbranche zur Vorstellung eines Vorschlags für eine solche gesetzliche Regelung genutzt.
Hiernach sollen die Ladenpreise importierter, also vor allem deutscher Bücher, innerhalb einer Bandbreite zwischen dem auf der Grundlage des Wechselkurses umgerechneten Ladenpreis im Ursprungsland und einer Überhöhung von maximal 20 % festgesetzt werden. Händler sollen auf diese Ladenpreise Nachlässe einräumen dürfen, wobei allerdings der Mindestpreis nicht unterschritten werden darf. Dieses Modell soll den Schweizer Buchhändlern Flexibilität bei der Preisgestaltung geben und eine unangemessene Überhöhung der Schweizer Buchpreise verhindern. Man kann es fast als ein Wunder betrachten, dass die Buchhändler in der deutschen, in der Westschweiz und im Tessin sich auf eine solche Lösung verständigen konnten und diese auch die Zustimmung aller Buchhandelsgruppen fand, der Großbuchhandlungen eben so wie der wissenschaftlichen und der kleinen Firmen.
Aus der Schweiz ist zu erfahren, dass ungeachtet der Entscheidung des Bundesrates die parlamentarischen Arbeiten für ein Buchpreisbindungsgesetz fortgesetzt werden, jetzt sogar mit besonderem Nachdruck und beschleunigtem Tempo.
Die Wirtschaftskommission des Parlaments hatte im Oktober vergangenen Jahres insbesondere wegen des Rückgangs der unabhängigen Buchhändler in der preisbindungsfreien Westschweiz dringenden Gesetzgebungsbedarf für die Buchpreisbindung gesehen.
Die Entscheidung des Bundesrats ist nur schwer verständlich, weil das schweizerische Bundesgericht,
als es die im Februar diesen Jahres die von der Wettbewerbskommission verfügte Aufhebung der Preisbindung bestätigte, hervorhob, dass in diesem Verfahren nur die ökonomischen Aspekte, also die wirtschaftliche Effizienz, geprüft werden konnten, der Bundesrat aber aus Gründen öffentlichen Interesses, insbesondere kulturpolitischen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen könne. In diesem Hinweis konnte man durchaus eine Empfehlung sehen, auch so zu verfahren. Der Bundesrat erkennt zwar
an, dass kulturelle Anliegen in besonderem Maße als öffentliche Interessen mit einem hohen Stellenwert in der wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Wertordnung gelten, die zur ausnahmsweisen Zulassung von Wettbewerbsabreden führen können. Er unterlässt dann aber eine eigene Prüfung, sondern verweist kurzerhand darauf, sämtliche Argumente, die für die Leistungen der Buchpreisbindung im kultur- und bildungspolitischen Sinne angeführt werden (Titelvielfalt, Sortimentsbreite und Buchhandelsdichte), seien bereits Gegenstand des wettbewerblichen Verfahrens gewesen, in dem kein kausaler Zusammenhang mit der Preisbindung festgestellt werden konnte. Damit sei auch die Notwendigkeit der Buchpreisbindung nicht erwiesen. Der Bundesrat sieht unverständlicherweise keine Unterschiede zwischen ökonomischer und kulturpolitischer Betrachtung der Buchpreisbindung. Er übernimmt kurzerhand die ökonomische Argumentation der Wettbewerbsbehörden und gibt ihr zugleich eine kulturpolitische Dimension.
Fast zynisch wirken die Bemerkungen am Schluss der Entscheidung, es sei eine kulturpolitische Aufgabe erster Ordnung, dass Bücher in einer möglichst großen Anzahl mit einer möglichst großen Vielfalt produziert und nachgefragt würden und sie zu einem günstigen Preis eine größtmögliche Zahl von Leserinnen und Lesern finden. Dieses Ziel werde aber auch ohne Preisbindung schon durch die kulturpolitischen Rahmenbedingungen in der Schweiz erreicht. Genannt werden die Ausgaben für Leseförderung von jährlich 1,3 Millionen Franken, von 6,7 Millionen Franken für die Förderung des Schweizer Buches, der reduzierte Mehrwertsteuersatz und Aufwendungen der Schweizer Nationalbibliothek von 20,6 Millionen Franken für Werke, die mit der Schweiz und ihren Bewohnern im Zusammenhang stehen sowie Werke und Übersetzungen in allen Sprachen von Schweizer Autoren. Bei so viel behördlichem Engagement für die Buchkultur bedürfe es der Buchpreisbindung nicht.
Es ist derzeit nicht absehbar, wie der Schweizer Buchhandel mit der Aufhebung der Preisbindung umgehen wird. In den ersten Tagen nach der Bundesratsentscheidung jedenfalls kam es zu Preiskämpfen nicht. Auch in den vergangenen Jahren hatte sich schon gezeigt, dass der jahrelange Streit um die Wirksamkeit der Buchpreisbindung, die damit verbundene rechtliche Unsicherheit und die nur eingeschränkten Möglichkeiten, Preisbindungsverstöße zu verfolgen, keine erheblichen Auswirkungen auf den Markt hatten. Der Schweizer Buchhandel hat also die Chance, die Zeit bis zu einer gesetzlichen Verankerung der Preisbindung ohne dramatische Veränderungen der Buchhandelslandschaft zu überstehen, vorausgesetzt, das Gesetz kommt bald und nicht erst, wie bei normalem Verlauf des parlamentarischen Verfahrens, in etwa zwei Jahren. Dann allerdings könnte das Gesetz für viele Buchhändler zu spät kommen.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Preisbindungssituation in Deutschland hat die Entscheidung des schweizerischen Bundesrates nicht.
Die Rechtslage hat sich für Deutschland nicht geändert. Auch aus der Schweiz reimportierte deutsche Bücher unterliegen der deutschen Preisbindung. § 4 Absatz 1 BuchPrG bestimmt zwar, dass die Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes gilt. Dazu gehört die Schweiz jedoch nicht. Auch bei grenzüberschreitenden Buchverkäufen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes ist gemäß § 4 Absatz 2 BuchPrG die Preisbindung dennoch wirksam, wenn Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt wurden, um das deutsche Buchpreisbindungsgesetz zu umgehen. Bei Lieferungen aus dem Nicht EWR-Land Schweiz nach Deutschland kommt es also nicht einmal darauf an, ob ein gezieltes Umgehungsgeschäft vorliegt oder nicht. Unterpreisverkäufe reimportierter deutscher Bücher könnten also unterbunden werden. Dennoch besteht ein großes deutsches Interesse daran, dass die Buchkultur in der Schweiz eben so wie jetzt schon in Deutschland und Österreich durch klare gesetzliche Regelungen geschützt ist.
Dieter Wallenfels
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