EuGH: Österreich muss Importklausel ändern

16.05.2009 · Neue Regelung bringt mehr Spielraum für die deutschen Verlage

Der Oberste Österreichische Gerichtshof hatte in einem Rechtsstreit des Österreichischen Fachverbandes der Buch- und Medienwirtschaft gegen die Firma Libro Handelsgesellschaft in Wien dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die derzeitige Importregelung des österreichischen Buchpreisbindungsgesetzes mit europäischem Recht vereinbar ist.

Wie nach dem Plädoyer der Generalanwältin beim EuGH vom 18. Dezember vergangenen Jahres zu erwarten war, sieht das Gericht in seinem am 30. April 2009 verkündeten Urteil in der derzeitigen Gesetzesfassung einen Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht. § 3 Satz 2 dieses Gesetzes erlaubt es österreichischen und Verlagen mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Letztverkaufspreise für den österreichischen Markt festzusetzen, z. B. also auch den Schweizer Verlagen, dies jedoch nicht anderen Verlagen, insbesondere auch nicht aus Deutschland. Für solche Verlage gilt, dass der Importeur den für den vom Verleger für den Verlagsstaat, also z. B. Deutschland, festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer nicht unterschreiten darf. In dieser Regelung sieht der EuGH eine Benachteiligung all derer Verlage, die hiernach gehindert sind, einen Preis für den österreichischen Markt festzusetzen. Diese Gesetzesregelung hindere österreichische Importeure und ausländische Verleger darin, Mindestladenpreise entsprechend den besonderen Bedingungen des österreichischen Importmarktes festzulegen, wo hingegen die österreichischen Verleger frei seien, solche dem nationalen Markt angepassten Preise festzulegen.
Diese Ungleichbehandlung könnte den Absatz deutscher Bücher in Österreich beeinträchtigen und sei deshalb nicht mehr EU-rechtskonform.

Mit erfreulicher Deutlichkeit stellt der EuGH fest, dass der Schutz von Büchern als Kulturgüter im öffentlichen Interesse Maßnahmen rechtfertige, die den freien Warenverkehr einschränken, vorausgesetzt, dass solche Einschränkungen dem angestrebten Ziel dienen und nicht über das Notwendige hinausgehen. Der Schutz des Kulturgutes Buch könne aber
z. B. auch schon dadurch erreicht werden, dass es Importeuren oder ausländischen Verlegern gestattet sei, einen Ladenpreis für den österreichischen Markt festzusetzen, der den Verhältnissen dieses Marktes Rechnung trägt. Auch die Generalanwältin hatte in ihrem Plädoyer festgestellt, das die Verlegern und Importeuren durch staatliche Buchpreisbindungssysteme eingeräumte Befugnis, die Letztverkaufspreise für Bücher festzusetzen, grundsätzlich nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten verstoße, sofern es sich um ein nationales Buchpreisbindungssystem handele. Ein solches erfasse auch Bücher, die aus anderen Mitgliedsstaaten importiert werden. Es mache keinen Unterschied, ob inhaltliche Festsetzungen des Letztverkaufspreises für ein importiertes Buch durch den Importeur im Inland erfolgen oder durch den Verleger in einem anderen Mitgliedsstaat. Sie könne deshalb nicht einsehen, weshalb deutsche Verlage nicht ebenso wie die österreichischen einen Ladenpreis für den österreichischen Markt festlegen dürften.


Danach ist also der Weg frei für eine Ergänzung des österreichischen Buchpreisbindungsgesetzes, um eine Regelung, die den deutschen Verlagen mehr Spielraum bei der Preisfestsetzung ermöglicht als bisher. Der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels und der Fachverband Buch- und Medienwirtschaft haben bereits den zuständigen Ministerien Vorschläge für eine Änderung des Gesetzes zugeleitet. Da alle politischen Kräfte in Österreich die Buchpreisbindung befürworten, hofft man auf eine zeitnahe Verabschiedung der Novellierung, voraussichtlich bis zum Sommer. Nach den bisherigen Informationen ist damit zu rechnen, dass die deutschen Verlage zukünftig wahlweise für einzelne Titel, Reihen oder auch für gesamte Programme Preise für Österreich festlegen können, die vom deutschen Ladenpreis abweichen (z. B. Übernahme der deutschen "Schwellenpreise"). Wenn die deutschen Verlage keine Österreich-Preise festsetzen, wird es voraussichtlich bei der bisherigen Regelung bleiben, also der Bindung des Importeurs an den deutschen Ladenpreis, mehrwertsteuerbereinigt als Mindestpreis, mit der Folge, dass sich durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze (Deutschland 7 %, Österreich 10 %) ein um 3 % höherer Ladenverkaufspreis für Österreich ergibt.

Einzelne österreichische Marktteilnehmer haben bereits den Wunsch geäußert, auch für Österreich Schwellenpreise festzulegen. Hier stellt sich aber die Frage, wer die 3 %-ige Mehrwertsteuer-Differenz trägt. Darüber müsste zwischen den Marktteilnehmern verhandelt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass in der Übergangszeit bis zur Novellierung des österreichischen Buchpreisbindungsgesetzes die derzeitige Importregelung nicht exekutiert werden kann. Somit muss damit gerechnet werden, dass es vereinzelte Versuche österreichischer Händler geben wird, diese Zeitspanne für eine aggressive Preispolitik bei ausgewählten Titeln zu nutzen.

 
© Copyright Rechtsanwaltssozietät Fuhrmann Wallenfels Binder · Webdesign Düsseldorf CONVATiON.de