Bundesgerichtshof zu Zugaben bei Arzneimittelkauf...

23.02.2011 · ...und was das für die Buchpreisbindung bedeutet. Von Dieter Wallenfels


In gleich sechs zeitgleichen Entscheidungen hatte sich der Bundesgerichtshof kürzlich mit der Zulässigkeit von Bonussystemen beim Verkauf preisgebundener verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheken zu befassen. Die Arzneimittelpreisbindung soll, vergleichbar mit der für Verlagserzeugnisse, die flächendeckende und leistungsfähige Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Arzneimitteln sicherstellen. Auch die Apotheken erproben ähnlich wie Buchhandelsfirmen Kundenbindungssysteme, bei denen sie Gutscheine, Bonuszahlungen oder andere Prämien versprechen. Da nicht immer klar ist, wann die preisbindungsrechtlichen Grenzen solcher Prämiensysteme überschritten werden, sind die aktuellen Urteile auch für den Buchhandel interessant.

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet Barrabatte und erlaubt in Verbindung mit dem Verkauf rezeptpflichtiger Arzneimittel nur die unberechnete Zugabe von Reklamegegenständen von geringem Wert oder geringwertigen Kleinigkeiten. Auch hier sind die Parallelen zu § 7 Abs. 4 BuchPrG deutlich: Zulässig ist nur die Zugabe von Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen. Vergünstigungen beim Verkauf preisgebundener Bücher in Geld, auch in Form von Gutscheinen, die bei späteren Einkäufen angerechnet werden, sind ausgeschlossen.

Der BGH entschied jetzt, dass die Preisbindung für Arzneimittel auch dann verletzt werde, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH NJW 2010, S. 3721 f.). Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein, mit dem nicht preisgebundene Artikel gekauft werden könnten, stelle einen solchen Vorteil dar. Denn der Gutschein sei bei dem breiten Angebot von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten leicht einlösbar. Deshalb seien Bonuspunkte nur in sehr engen Grenzen eine geringwertige Kleinigkeit: Bonuspunkte im Wert von € 1,-- hält der BGH für zulässig, nicht aber Einkaufsgutscheine im Wert von € 5,-- für jedes Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Als geringwertige Kleinigkeiten könnten nur kleinere Zugaben anzusehen sein, die sich als "Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit" darstellen. Gutscheine über € 5,-- seien keine geringwertige Zuwendung mehr und könnten vom Gesetzgeber nicht gewünschte Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Für die BGH-Richter ist die Geringwertigkeitsgrenze also in jedem Falle und unabhängig vom Preis der abgegebenen Arzneimittel bei € 5,-- überschritten, wobei offen geblieben ist, wo genau die Grenze zu ziehen ist, vermutlich aber näher bei einem als bei € 5,--.

Ein geldähnlicher wirtschaftlicher Vorteil liegt aber auch dann vor, wenn Sachzuwendungen nicht nur in Gestalt bestimmter ausgewählter Prämien gewährt werden, sondern der Kunde Auswahlmöglichkeiten hat (so auch Mand in der Kommentierung dieser BGH-Rechtsprechung NJW 2010, S. 3681 f.). So auch im Buchhandel: der Buchhändler muss die Sachprämie vor deren Auslösung bestimmt haben, z.B. in einem von ihm zusammengestellten Warenkorb.

Aus diesen aktuellen BGH-Entscheidungen zum Arzneimittelpreisrecht ist für Kundenbindungssysteme im Bereich preisgebundener Bücher zu folgern, dass auch hier nur ein geringer Spielraum für Zugaben besteht und die Schwelle der Geringwertigkeit niedrig liegt. Bei preisgebundenen Büchern darf ebensowenig wie bei Arzneimitteln im Rahmen von Kundenbindungssystemen über die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile durch Prämienversprechen ein "Preiswettbewerb durch die Hintertür" (Mand a.a.O.) entstehen.

Dieter Wallenfels

 
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