| |
Deutsche Arzneimittelpreisbindung gilt auch für ausländische Versandapotheken...
23.02.2011 · ...und welche Konsequenzen dies für die Buchpreisbindung hat. Von Dieter Wallenfels
Sehr interessant für die Buchpreisbindung ist eine ganz neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die Arzneimittelpreisbindung auch für im Wege des Versandbuchhandels aus dem Ausland nach Deutschland eingeführte Medikamente gilt (NJW 2010, S. 3724 f.). Es gab immer wieder Befürchtungen, der Buchpreisbindung könnten Gefahren durch ausländische Anbieter drohen, die deutsche Bücher an Endabnehmer in Deutschland unter Preis verkaufen. Gemäß § 4 BuchPrG gilt die Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte der Umgehung der deutschen Preisbindung. Unterpreisangebote aus dem deutschen Ausland für den deutschen Markt hat es bisher nicht gegeben.
Anders bei Arzneimitteln. Eine in den Niederlanden ansässige Firma, die neben ihrer dortigen Niederlassung im Internet eine Versandapotheke betreibt, bot deutschen Kunden gegen Einsendung eines Rezepts die Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit einem Bonus zwischen € 2,50 und € 15,-- pro verordneter Packung an, der mit dem Rechnungsbetrag der Bestellung verrechnet werden konnte. Es handelte sich um Medikamente, die für Deutschland zugelassen und in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, nicht also um solche, die für ausländische Märkte hergestellt und gekennzeichnet und mit geänderten Verpackungen nach Deutschland reimportiert werden. Der BGH hält das Angebot der ausländischen Versandapotheken für unzulässig. Er bezieht sich auf das im Wettbewerbsrecht geltende "Marktortprinzip", wonach das Recht des Staates anzuwenden sei, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt werden können: Die Verdrängungswirkungen des nach deutschem Preisrecht unerwünschten Preiswettbewerbs würden im Inland auftreten, die Freistellung ausländischer Händler vom deutschen Preisrecht würde die in Deutschland ansässigen Apotheken, denen ein Preiswettbewerb verboten ist, besonders beeinträchtigen. Der Gesetzeszweck, die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sei mit einem ruinösen Preiswettbewerb unter Apotheken nicht vereinbar. Insofern sehe sich der Bundesgerichtshof auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, der u.a. im Gesundheitssystem den Mitgliedsstaaten einen eigenen Regelungspielraum zugestanden habe. Der BGH bejaht also die Bindung ausländischer Versandapotheken an die deutsche Preisregelung für Arzneimittel. Da aber das Bundessozialgericht eine abweichende Auffassung vertreten hatte, muss nun der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abschließend entscheiden. Eine Entscheidung wird zur Jahresmitte erwartet. Vermutlich wird sie die Rechtsauffassung des BGH bestätigen.
|