OLG Hamm: Kein Räumungsverkauf bei der Schließung nur einer Filiale

Vor dem OLG Hamm erging am 5. Juni 2012 ein Anerkenntnisurteil, nachdem die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hatte.

Die Beklagte, ein Unternehmen mit drei Kaufhäusern und einem Online Versandshop, führte in der Vorweihnachtszeit in einem ihrer Kaufhäuser wegen der Schließung der Buchabteilung einen Räumungsverkauf durch.

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Bielefeld, hatte noch zugunsten der Beklagten geurteilt und die engültige Schließung einer Buchhandlung auch für die Fälle bejaht, in denen lediglich eine unselbstständige Filiale eines Unternehmens seine Buchabteilung schließt. Dieser Rechtsauffassung hat das OLG Hamm eine deutliche Absage erteilt.

Der Senat stützte sich bei seiner Argumentation in erster Linie auf den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG.

§ 7 Abs. 1 Ziff. 5 BuchPrG stellt im System der gesetzlichen Preisbindung eine eng anzuwendende Ausnahmevorschrift dar, die auf eine entsprechende Tradition des Buchhandels und des Sammelrevers zurückzuführen ist. Nachdem die erste Fassung des BuchPrG zunächst überhaupt keine Möglichkeit eines Räumungsverkaufes vorgesehen hatte, wurde bei der Gesetzesnovellierung § 7 Abs. 1 Ziff. 5 BuchPrG als strenge Ausnahmevorschrift eingeführt. Grund hierfür war, dass man den seine Buchhandlung aufgebenden Buchhändler entlasten wollte. Da sich in der Praxis erwiesen hatte, dass Verlage nur sehr begrenzt bereit sind, Remissionen zu akzeptieren und es dem Buchhändler meist nicht möglich war, sein Warenlager während des Räumungsverkaufs zu regulären Preisen zu leeren, sollte dem Buchhändler durch die Einführung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG unter engen Voraussetzungen ein Räumungsverkauf möglich sein. Der Gesetzgeber reagierte also durch Einführung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG auf eine Zwangslage des Buchhändlers: die Rückgabe der Bücher erwies sich als untaugliches Mittel, da die Verlage Remissionen in der Regel nicht akzeptierten. Gleichzeitig war es dem Buchhändler aber verwehrt, die Bücher zu reduzierten Preisen zu verkaufen, so dass zum Zeitpunkt der Ladenschließung der Lagerbestand nach wie vor beachtlich war, was mit erheblichen finanziellen Einbußen des Buchhändlers verbunden war.

In genau dieser Zwangslage - so der Senat - befinden sich Buchhändler aber immer dann nicht, wenn sie noch eine oder mehrere Buchhandlungen betreiben, in denen sie die Lagerbestände der schließenden Buchhandlung abverkaufen können.

 
© Copyright Rechtsanwaltssozietät Fuhrmann Wallenfels Binder · Webdesign Düsseldorf CONVATiON.de