Urheberrecht: § 52 a bis 2008 verlängert

21.11.2006 · Die "kleine" Änderung des Urheberrechts bringt zudem eine Neuregelung des sog. Folgerechts

Während in Berlin noch um die gewichtigen Änderungen des "2. Korbs" gerungen wird, hat der Gesetzgeber mit dem 5. Änderungsgesetz die vorläufige Weitergeltung des für die Buchverlage nachteiligen § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 soeben im Gesetzblatt verkündet. Der Paragraf erlaubt Schulen, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, Aufsätze und Beiträge auch ohne Erlaubnis der Urheber bestimmten Nutzern via Internet zugänglich zu machen. Hiervon ausgenommen sind nur Schulbücher.

Die Regelung gehörte zu den umstrittensten Änderungen des "1. Korbs" von 2003, da die Verlage hierin den Einstieg in die Preisgabe insbesondere wissenschaftlicher Beiträge sahen. Wie berechtigt diese Befürchtung war, zeigt die derzeitige Diskussion über die Einführung eines geplanten § 52 b, wonach es künftig auch Bibliotheken und Archiven möglich sein soll, ganze Werke einzuscannen ihren Nutzern am Bildschirm oder ggf. auch über das Internet zugänglich zu machen.

Weil die Regelung seinerzeit so heftig umstritten war, entschloss sich der Gesetzgeber, § 52 a UrhG mit einem Verfallsdatum zum 31. Dezember 2006 versehen. Diese Frist wurde nunmehr bis Ende 2008 verlängert. Zuvor soll geklärt werden, ob das Gesetz zu den befürchteten Verwerfungen insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Zeitschriften geführt hat. Lässt sich dies nicht nachweisen, so ist 2008 mit einer Aufhebung der zeitlichen Befristung zu rechnen.

Das 5. Änderungsgesetz zum Urheberrecht bringt weiterhin eine Neuregelung des sogenannten Folgerechts, der Beteiligung der Urheber der bildenden Künste am Weiterverkauf ihrer Werke. Die Regelung sieht prozentuale Beteiligungen vor, die gestaffelt vom jeweils erzielten Kaufpreis abhängig sind. Diese Regelung war aufgrund der EU-Richtlinie 2001/84/EG innerhalb der gesamten EU umzusetzen, auch in Ländern, deren Urheberrechtsgesetze bislang noch kein Folgerecht kannten.

 
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