EuGH: Schlussplädoyer der Generalanwältin

18.12.08 · Urteil zur österreichischen Buchpreisbindung voraussichtlich im Frühjahr

Die Generalanwältin Verica Trstenjak hat heute in ihren Schlussanträgen für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Importregelung der österreichischen Buchpreisbindung als Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht beurteilt. Das abschließende Urteil des EuGH wurde für das kommende Frühjahr angekündigt.

Erfreulich ist, dass auch die Generalanwältin nationale Preisbindungsgesetze für EU-rechtskonform ansieht. Die Importklausel des Österreichischen Gesetzes diskriminiere jedoch deutsche Verlage: Da der österreichische Importeur die Preise nicht unterhalb der für Deutschland festgesetzten Ladenpreise festlegen könne, könne er auch nicht auf Marktbesonderheiten für Österreich reagieren. Auch führe die Mehrwertsteuerdifferenz von 3% häufig zur Überschreitung von Schwellenpreisen in Österreich.

Schließt sich der EuGH dem Schlussplädoyer an, wäre der österreichische Gesetzgeber gefordert: Dieser müsste im Gesetz eine Importregelung vorsehen, nach welcher der deutsche Verleger auf österreichische Marktgegebenheiten reagieren könnte, also den österreichischen Preis bestimmten könnte. Hierzu hatte die EU-Kommission im Verfahren angeregt, eine dem deutschen und französischen Gesetz entsprechende Importklausel einzuführen, wonach der deutsche Verleger den Buchpreis für Österreich empfehlen könne und der österreichische Importeur an diese Empfehlung gebunden sei. In diese Richtung dürften die weiteren Überlegungen gehen. Auch die Generalanwältin hat in ihrem Plädoyer erklärt, eine solche Regelung nähme dem Gesetz nicht den Charakter als nationales Preisbindungsgesetz:

"Aus dem Urteil Leclerc/Au blé vert(88) geht hervor, dass es sich auch dann um ein nationales Buchpreisbindungssystem im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, wenn dieses Bücher erfasst, die aus anderen Mitgliedstaaten importiert werden. Weiter denke ich, dass es in Hinblick auf einen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Loyalitätspflicht keinen Unterschied machen kann, ob die inhaltliche Festsetzung des Letztverkaufspreises für ein importiertes Buch durch den Importeur im Inland erfolgt oder durch den Verleger in einem anderen Mitgliedstaat" (186 der Erwägungsgründe).

Das Schlussplädoyer der Generalanwältin finden Sie im Wortlaut hier zum Download: schlussantraege_der_generalanwaeltin.doc (218,50 kB)

 
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