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Dieter Wallenfels: Buchbranche im Wandel
· Neue Technologien verändern den Buchhandel. Ein Aufsatz.
Ebooks drängen auf den Markt, Online-Buchhandel im Vormarsch, Piraterie im Internet, die Großen verdrängen die Kleinen: Was wird aus der Buchpreisbindung?
I. Buchpreisbindung, Geschichte
Der Handel mit Büchern im deutschsprachigen Raum ist seit nunmehr fast 125 Jahren geprägt vom Prinzip des Ladenpreises.
1.
Am 25. September 1887 wurden auf Betreiben des damaligen Vorstehers des Börsenvereins, des Stuttgarter Verlegers Adolf Kröner, mit großer Mehrheit Satzungsänderungen beschlossen, die die Verbandsmitglieder verpflichteten, bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands, Österreich und der Schweiz die von den Verlagen festgesetzten Preise einzuhalten. Die Buchpreisbindung hat also Kaiserreich, Weimarer Republik, NS-Zeit, die DDR-Zeit und die Deregulierungen der am Wettbewerb orientierten Marktwirtschaft, z.B. Abschaffung der Preisbindung für Markenartikel, bis hin zum gemeinsamen Wirtschaftsraum in der EU mit dem Verbot grenzüberschreitender Wettbewerbsbeschränkungen überstanden, zunächst als Verbandsrecht des Börsenvereins, auf Verlangen des Bundeskartellamts Mitte der sechziger Jahre kartellrechtskonform auf Grundlage eines Sammelreverssystems, also von Verträgen zwischen Verlagen und Buchhändlern, mit der Verpflichtung zur Berechnung fester Ladenpreise beim Verkauf an Endabnehmer.
Das Bundeskartellamt hatte die Missbrauchsaufsicht und achtete darauf, dass die Preisbindung nicht lückenhaft wurde, die Preisbindung nicht missbräuchlich gehandhabt wurde, z. B. durch zu hohe Rabatte für große Händler, die, gäbe es die Preisbindung nicht, an Endabnehmer hätten weitergegeben werden können (Verteuerungseffekte). Die Behörde hat sich zumeist als Freund der Preisbindung geriert, weil sie die kulturpolitische Bedeutung dieser Wettbewerbsbeschränkung für hoch hielt. Aber zugleich stellte das Amt stets klar: Es gibt kein "sowohl als auch". Der Buchhandel kann nicht das Privileg des Schutzes vor Preisschleuderei aus kulturpolitischen Gründen, die ausnahmsweise das für die Marktwirtschaft typische Merkmal des freien Wettbewerbs verdrängen, in Anspruch nehmen, sich zugleich aber freie Hand, z. B. bei Marketing und Kundenbindung vorbehalten. Besonders kritisch sah das Amt Versuche, die Preisbindung über Ramschangebote und Sonderausgaben-Varianten zu unterlaufen.
Auch die Gerichte zeigten sich der Preisbindung zumeist wohlgesonnen und wehrten alle Angriffe von Billiganbietern ab. Dunkle Wolken zogen erstmals Ende der achtziger Jahre aus Brüssel auf, als die EU-Kommission sich kritisch mit der deutschen Buchpreisbindung beschäftigte. Ein Versuch, sie zu verbieten, scheiterte knapp. Um weiteren Auseinandersetzungen mit Brüssel vorzubeugen, verständigten sich Börsenverein und Bundesregierung, damals unter Kanzler Schröder, darauf, die Buchpreisbindung erstmals in ihrer langen Geschichte auf gesetzliche Grundlage zu stellen. Das geschah 2002. Seither hat es grundlegende Gefährdungen des Systems nicht mehr gegeben. Im Gegenteil bekräftigte der Gesetzgeber bei einer Novellierung des Gesetzes im Juli 2006 wiederum einstimmig die Richtigkeit und Wichtigkeit der Buchpreisbindung. Im Zusammenhang mit den Angriffen der EU-Kommission auf die Buchpreisbindung erbrachten auch Untersuchungen, dass die Preisbindung nicht nur kulturpolitische, sondern auch ökonomische Vorteile hat, dass sie zu hoher Effizienz auf den Buchmarkt führt, wie rund 100.000 jährliche Neuerscheinungen bei einer Backliste von etwa einer Million Titeln, die über ein ebenso dichtes wie heteorogenes Vertriebsnetz für die Buchkäufer verfügbar sind, beweisen. Die Preisbindung bremst auch den Preisanstieg, ist also auch insoweit für den Verbraucher vorteilhaft, wie ein Vergleich mit preisfreien Buchmärkten zeigt.
2. Der Buchmarkt verändert sich
Nun hat sich aber der Buchmarkt in den letzten Jahren mit enormer Geschwindigkeit verändert. Die Konzentration im Buchhandel und bei den Verlagen nahm rasch zu. Die Filialketten Thalia und DHB (Weltbild/Hugendubel) entstanden und verdrängten an neuen Standorten kleinere örtliche Buchhandlungen: "Strukturwandel". Die elektronische Warenwirtschaft läßt rasch erkennen, welche Titel besonders häufig verkauft werden mit der Folge, dass eben diese Titel umfangreich nachbestellt werden, zu Lasten schwierigerer und sperrigerer Literatur ("erfolgsorientierte Einkaufspolitik bei Filialisten und Barsortimenten", so der Buchreport), gefährdet die Vielfalt der Buchkultur, die das Gesetz schützen will. Bücher werden in solchen Mengen produziert, dass sie nicht mehr verkäuflich werden und in großen Mengen als Remittenden an die Verlage wieder zurückfließen und unter Umgehung der Preisbindung als angebliche Mängelexemplare über Ramscher zu Billigpreisen wieder erneut auf den Markt gelangen. Kleinere Verlage ("mit ihren Angeboten jenseits des kommerziellen Mainstreams das Salz in der Suppe des Literaturbetriebs", wieder Buchreport") haben zunehmend Probleme, ihre Bücher auf den Markt zu bringen, werden von Barsortimentern häufig nicht aufgenommen sind, mehr und mehr auf die kleineren inhabergeführten Buchhandlungen und deren Empfehlungen für die Kunden angewiesen. Davon gibt es aber immer weniger. Die großen Ketten und Amazon erzwingen bei Verlagen hohe Rabatte, während bei kleinen Buchhandlungen die Handelsspanne konstant bleibt oder gar sinkt. Mahnende Worte kommen von der Politik: So vom Bundestagspräsidenten Lammert: Das Wohlwollen des Gesetzgebers gegenüber Buchhandel könnte gefährdet sein, wenn es nicht gelingt, der starken Kommerzialisierung des Buchhandels zu Lasten kulturpolitischen Engagements mit der Folge sich beschleunigender Konzentration vor allem im Handel und damit einhergehender Verengung des buchhändlerischen Angebotes auf schnell und leicht Verkäufliches entgegenzuwirken. Politisch sei die Preisbindung nicht in Gefahr, aber die Branche selbst könne sie ruinieren.
Es stellt sich die Frage: Passt die Buchpreisbindung noch zu diesem stark veränderten Markt, hat sie ihren gesetzlich verankerten Sinn, die kleinen mittleren Firmen zu schützen, verloren und profitieren vielleicht sogar die Großen mit den massiv eingeforderten und zumeist auch durchgesetzten hohen Spannen davon, weil kein Preiswettbewerb besteht und die Großen mit den Gewinnen aus den hohen, den Verlagen abgerungenen Spannen ihre weitere Expansion finanzieren, wiederum zu Lasten der kleineren und mittleren Firmen? Zudem ist die Missbrauchsaufsicht des Kartellamtes weggefallen, das früher darüber wachte, dass die Konditionen des Handels nicht zu stark am Umsatz hingen und keine Rabatte über 50 % gewährt wurden. An dieser Fragestellung ist tatsächlich etwas dran.
Nur: Würde man den Großen durch Aufhebung der Preisbindung die Möglichkeit geben, nicht mehr nur über die große Fläche und die Vielzahl der vor Ort vorhandenen Bücher, sondern auch über den Preis Wettbewerb zu betreiben, hätte dies mit Sicherheit bei Bestsellern Preisschlachten zur Folge, bei denen kleinere Buchhändler nicht mithalten könnten. Das wichtige Best- und Steadyseller-Geschäft ginge ihnen verloren, viele könnten nicht mehr überleben. Das ist belegt durch Zahlen in Ländern ohne Preisbindung wie England oder USA, wo es kaum noch unabhängige Buchhändler gibt und ganz wenige Ketten den Markt fast vollständig beherrschen. Die Buchpreisbindung kann die Konzentration nicht stoppen, aber wesentlich verlangsamen, wie der Vergleich mit preisfreien Märkten, wie z.B. dem Lebensmittelmarkt, zeigt. Das gibt Zeit, sich neu zu positionieren, neue Konzepte zu entwickeln. Tante Emma-Läden gibt es nicht mehr, auch kaum noch Musik-Fachgeschäfte, dafür aber noch immer eine große Zahl auch kleinerer Buchhandlungen, insgesamt ca. 4.000, und 1.800 Verlage. Allerdings: Auf die zehn größten stationären Buchhändler entfallen 38,6 % des Sortimentsumsatzes, auf Thalia und DBH alleine 26,9 % (2008), auf das Internet: 10,7 % vom Gesamtumsatz mit stark steigender Tendenz. Preisbindungskritiker meinen: Der Internet-Handel und - demnächst - der digitale Zugriff zu verfügbaren Büchern entkräfte das Argument für die Preisbindung, aus kulturpolitischen Gründen bedürfe es eines flächendeckenden Vertriebsnetzes von kleineren und mittleren Buchhandlungen.
3. Die Konditionen im Buchhandel
Wichtig ist vor diesem Hintergrund, die gesetzlichen Instrumente zur Verhinderung weiterer schädlicher Marktentwicklungen zu nutzen: Das Buchpreisbindungsgesetz beschränkt sich nämlich nicht nur darauf, die Verlage zu verpflichten, Preise festzusetzen und den Buchhandel, sie einzuhalten, sondern greift auch in das Konditionengefüge im Buchhandel ein. § 6 BuchPrG schreibt den Verlagen vor, bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen zu berücksichtigen. Sie dürfen, so heißt es weiter, ihre Rabatte nicht allein an den mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten. Das ist neu und ungewöhnlich. Ähnliche Regelungen gibt es keinem der vielen anderen Preisbindungsgesetze in europäischen Ländern. Das passt zusammen mit der Definition des Zweckes des Gesetzes in § 1: Das Gesetz soll gewährleisten, dass ein vielfältiges Buchangebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert, also der Konzentration gerade entgegenwirken soll. In der Gesetzesbegründung wird nochmals die Wichtigkeit dieser Regelung hervorgehoben, die im Interesse von flächendeckender Versorgung und des buchhändlerischen Service den Sortimentsbuchhandel stärken soll. Dabei hat der Gesetzgeber gerade die kleineren Buchhandlungen vor Augen, wie deren ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext zeigt. Eine Arbeitsgruppe des Börsenvereins arbeitet zur Zeit an einer Konkretisierung dieser Gesetzesvorschrift. Ziel muss sein, Unter- und Obergrenzen der Rabattierung im Verhältnis zu den gegenüberstehenden Serviceleistungen der jeweiligen Buchhandlung - eben nicht allein am Umsatz orientiert - festzulegen und insbesondere auch die Grenzen der Rabattspreizung, die sich ja vorwiegend an der Umsatzhöhe orientiert, zu definieren.
Es war sehr klug und voraussehend und eine logische Ergänzung der Ladenpreisbindung, auch das Konditionengefüge im Buchhandel zu regulieren. Ganz deutlich wird dies auch aus der Verpflichtung der Verlage, branchenfremde Händler nicht besser zu stellen als den Buchhandel ("Aldi-Klausel") und dem Zwischenbuchhandel keine schlechteren Konditionen einzuräumen als den direkt belieferten Letztverkäufern (§ 6 Abs. 2 und 3 BuchPrG). Der Wettbewerb ist also auf dieser Handelsstufe zwar nicht ausgeschlossen, aber beschränkt. Wenn es gelingt, diese Grenzen herauszuarbeiten und ihre Einhaltung durchzusetzen, ist das Gesetz auch den neuen Marktentwicklungen gerecht geworden und wird nicht von diesen überholt, ist also nicht in Gefahr, sondern kann sie beeinflussen, also der Konzentration und damit verbundener Verarmung der Buchhandelslandschaft, auch der Vielfalt des Buchangebotes, entgegenwirken. Ermutigende Tendenzen sind deutlich: Große stoßen an ihre Grenzen: ergibt Personaleinschränkungen, Standorte werden geschlossen, neue Standorte sind kaum noch erschließbar, die Kleinen werden zuversichtlicher, spielen ihre Stärke aus: Kundenbindung, Beratung und Service mit hochqualifiziertem Personal, sie organisieren sich, um stärkere Einkaufsmacht und bessere Marketingmöglichkeiten zu gewinnen, die Verlage erkennen zunehmend ihre Wichtigkeit. Das alles ist aber nur möglich, da die Kleinen keine Preiskämpfe mit den Großen austragen müssen. Die Preisbindung gibt ihnen den Raum, sich mit Individualität und Kundennähe, gegenüber den anonymen Großflächen zu behaupten.
II.
1. Die elektronischen Medien, das Ebook
Zu einer wesentlich ernsthafteren Bedrohung der Preisbindung nicht schon jetzt, aber langfristig gesehen, könnte das Eindringen elektronischer Medien in die Welt des gedruckten Buches führen. Das Ende der sogenannten "Gutenberg-Galaxis" wird beschworen mit tiefgreifenden Veränderungen der Kommunikationsformen- und -strukturen mit ähnlich weitreichenden Folgen für das kulturelle Leben und für die gesellschaftlichen Strukturen wie durch die Erfindung des Buchdruckes selbst durch Gutenberg vor über 500 Jahren.
Ein Jahrhundertereignis! In der Tat ist dies ein tiefgreifender Einschnitt im Wandel vom konventionellen zum elektronischen Publizieren und Handeln, dessen Folgen heute noch gar nicht übersehen werden können. Durch die Entwicklung des Computers zum multimedialen, interaktiven, global vernetzten Medium der Reproduktion von Schrift, Bild und Ton und der Speicherung und Übertragung von Informationen haben sich die Rahmenbedingungen für das Leitmedium Buch schon jetzt gravierend verändert und werden sich noch weiter mit zunehmender Beschleunigung verändern. Neue Perspektiven entstehen für Form, Inhalt, Funktion und Nutzung von Büchern. Aus klassischen Büchern werden Hör-Bücher auf CD-Rom mit bewegten Bildern und Ton, also Multimedia-Produkte. Das neue Produkt Ebook entsteht. Online-Datenbanken und elektronische Bücher bedrohen die Printversionen. Wie schon zuvor die Musikindustrie sehen sich nun auch die Buch- und Zeitungsverlage durch massenhaft illegale Downloads oder Kopien digitaler Werke mit massiven Umsatzverlusten bedroht. Die open-access-Bewegung fordert freien kostenlosen Zugang zu bislang urheberrechtlich geschützten Inhalten.
Die Buchwirtschaft ist also im Umbruch. Damit stellt sich also die Frage: Beschränkt sich die Buchpreisbindung auf die traditionellen Printprodukte oder erfasst das Gesetz auch elektronische Produkte, insbesondere Ebooks? 1997, also noch zur Zeit des Sammelreverses und noch vor dem Buchpreisbindungsgesetz, gab es hierzu eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes "NJW auf CD-Rom". Das Gericht stellte heraus, dass der Begriff "preisgebundene Verlagserzeugnisse" nicht auf Produkte aus bedrucktem Papier beschränkt werden könne. Der Begriff sei vielmehr für neue technische Entwicklungen offen und erfasse grundsätzlich auch neuartige Produkte, wenn und soweit durch sie herkömmliche Verlagserzeugnisse substituiert würden. Entscheidend sei die inhaltliche Übereinstimmung. Diese seinerzeit vom Beck Verlag mit Unterstützung des Börsenvereins gegen das Bundeskartellamt erkämpfte Entscheidung wurde als sachgerechte Fortschreibung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse auf dem Terrain der elektronischen Kommunikationstechnologie begrüßt. Im Gesetz heißt es jetzt:
"Bücher im Sinne des Gesetzes sind auch Produkte, die Bücher reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 BuchPrG). "
In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich auf diese BGH-Entscheidung Bezug genommen, die als maßgebend erwähnt wird und die in die Gesetzesregelung einbezogen wurde. Der BGH war also geradezu hellseherisch, auch in einem weiteren Punkt: Nach früherer Auffassung unterlagen solche Produkte der Preisbindung, die auch über den traditionellen Buchhandel vertrieben wurden. Anders der BGH:
Bei neu eingeführten Produkten lasse sich häufig noch nicht absehen, über welche Vertriebswege eine solche Ware in erster Linie abgesetzt werde.
Auch sei zu beachten, dass sich künftige Vertriebswege neuer Produkte auch danach ausrichten werden, ob eine Preisbindung besteht oder nicht. Deshalb, so die Richter, kann bei neuartigen Buchprodukten nur eingeschränkt auf eine für den Buchhandel typische Vertriebsmethode abgestellt werden. Also sind die neuen elektronischen Vertriebswege als solche noch kein Argument gegen die Preisbindung. Es kommt für die Preisbindung vielmehr darauf an, ob das neue Produkt nach seiner Eigenart bestimmt ist, herkömmliche Verlagserzeugnisse zu ersetzen.
Auf diese Formulierung nimmt der Gesetzestext Bezug, wonach zu den Büchern eben auch Produkte gehören, die Bücher reproduzieren oder substituieren. Darunter sind Produkte zu verstehen, die dazu bestimmt sind, herkömmliche, gedruckte Verlagserzeugnisse zu ersetzen, also die auf gedruckte Bücher gerichtete Nachfrage ganz oder teilweise zu befriedigen. Das ist bei Ebooks der Fall: Wer ein Buch in der Ebook-Version liest, wird den Titel als gedrucktes Buch nicht mehr kaufen.
Ebook-Preise müssen nicht identisch sein mit den Preisen der Print-Version eines Titels, denn es handelt sich um ein anderes Produkt ebenso wie Taschenbuch- oder Paperback-Ausgaben eines Titels, die einen anderen Preis haben als HC-Bücher. Wahrscheinlich werden Ebooks etwas billiger als gedruckte Bücher sein, etwa 20 bis 25 % unter der Print-Ausgabe nach den bisherigen Erfahrungen. Der Preisabstand darf nicht zu hoch sein, damit die Ebook-Versionen nicht das Grundgeschäft mit der für die Verlage lebenswichtigen Print-Ausgabe kannibaliseren. Und das ist ja auch der Grund dafür, dass der zukünftige Buchmarkt ebenso wie der jetzige die Preisbindung für Bücher in traditioneller Print- und Ebook-Version braucht, z. B. Amazon: bietet in den USA alle mit seinem Kindl-Lesegerät lesbaren Ebooks für $ 9,99 (EUR 7,20) an. US-Verlage reagieren mit verzögertem Herausbringen von Ebook-Versionen, um den Verkauf der Druckausgabe nicht zu gefährden. Andere haben Amazon gezwungen, ihre Bücher $ 3 bis $ 5 teurer als zum Standardpreis von $ 9,99 zu verkaufen. Die Auseinandersetzungen in den USA machen aber deutlich, wie die Buchhandelslandschaft in Deutschland zukünftig aussehen würde, gäbe es einen preisfreien Markt für Ebooks. Zur Zeit spielen Ebooks nur eine marginale Rolle, jedenfalls in Deutschland, deutlich anders in den USA. Das kann sich aber rasch ändern.
2. Abgrenzungen
Es hat aber auch Widerstände gegen die Preisbindung bei Ebooks gegeben. Das sei ein unkörperliches Produkt, anders als bei der BGH-Entscheidung, wo es um CD-Roms ging, es gebe Vertriebsformen, die der herkömmliche Buchhandel nicht kennt: Flatrates für beliebig viele Downloads, Abo-Verträge, usw.. Wissenschaftsverlage haben befürchtet, dass eine Preisbindung für Ebooks den häufig über Pauschal- und Paketverträge vollzogenen Vertrieb ihrer Datenbanken behindern könnte. Es gab auch das rechtliche Bedenken, ob eine lückenlose Preisbindung überhaupt vorstellbar sei.
Wegen der rechtlichen Unwägbarkeiten ist es wichtig, Ebooks, die der Preisbindung unterliegen, auf der Grundlage der Substitutions-Vorgabe des Gesetzes abzugrenzen und auf den Kernbereich elektronischen Publizierens zu beschränken. Reine Zugriffsberechtigungen auf Online-Datenbanken, die nicht den vollständigen Download kompletter Bücher ermöglichen, fallen nicht unter das Gesetz, ebenso nicht Mehrfachnutzungen von Inhalten in Netzwerken. Auch Buchausschnitte und einzelne Kapitel sind grundsätzlich nicht preisbindungsfähig. Die Preisbindung entfällt auch dann, wenn Ebooks prägende, den Buchcharakter wesentlich verändernde multimediale Elemente enthalten. Auch hier gibt der Begriff "Substitution von Büchern" die rechtliche Vorgabe: Das Lesen muss im Vordergrund stehen.
3. Wie würden Gerichte entscheiden, würden sie in dieser Situation mit den neuen Problemen der Preisbindung befasst?
Die Gerichte in Deutschland haben zahlreiche Grundsatz- Entscheidungen verkündet, die die Buchpreisbindung stützen, sie anerkennen den Willen des Gesetzgebers, das hohe Niveau der Buchkultur in Deutschland durch Schutz vor allem der mittleren und kleineren Buchhandlungen vor ruinösem Preiswettbewerb zu erhalten und haben auch verschiedene Formen, die Preisbindung zu umgehen, verhindert: Zum Beispiel im Bereich der Kundenbindung durch Gutscheine, die einen indirekten Preiswettbewerb bewirken, durch Vermittlungsprovisionen, denen keine echte akquisitorische Leistung zugrunde liegt, durch die Gewährung von Zahlungszielen. In keinem einzigen Urteil ist der Nutzen des Gesetzes für alle in Zweifel gezogen worden.
Auch EU-rechtlich wird die Preisbindung nach einem grundlegenden Sinneswandel der EU-Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr angegriffen. Die EU-Kommission hatte in einer jahrzehntelangen Auseinandersetzung mit dem Börsenverein beabsichtigt, die deutsche Buchpreisbindung zu beseitigen, womit sie allerdings scheiterte. So hat nun aber in einem Rechtsstreit, bei dem es um die österreichische Preisbindung ging, erklärt, dass Beschränkungen des freien Warenverkehrs durch nationale Buchpreisbindungsgesetze grundsätzlich mit dem Europäischen Kartellrecht vereinbar sind, ausdrücklich auch dann, wenn sie grenzüberschreitende Preisfestsetzungen vorsehen. Darum ging es nämlich um den vorliegenden Fall, ob es deutschen Verlagen gestattet ist, grenzüberschreitend von Deutschland aus österreichische Ladenpreise festzusetzen. EU-Kommission hat in diesem Verfahren festgestellt, dass der Schutz des Buches als Kulturgut Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb der EU rechtfertigen könne. Buchpreisbindungen seien als solche aus der Sicht des freien Warenverkehrs nicht bedenklich. So entschied dann auch der EuGH. Der Kernsatz der Entscheidung:
"Der Schutz von Büchern als Kulturgut kann als zwingendes Erfordernis des allgemeinen Interesses angesehen werden, das geeignet ist, Maßnahmen zu rechtfertigen, die die Freiheit des Warenverkehrs beschränken (somit auch die Preisbindung), sofern mit ihnen das gesetzte Ziel erreicht werden kann und sie nicht über das hinausgehen, das für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist."
Nach dieser Rechtsprechung ist auch die Drohkulisse nicht mehr so eindrucksvoll, die bei der Verfolgung von Preisbindungsverstößen unter Berufung auf die EU-Kommission von den Verletzern immer wieder aufgebaut wurde. Wir teilen deshalb auch nicht die Befürchtung, die ursprünglich auch der Börsenverein einmal hatte, dass die Erstreckung der Preisbindung auf Ebooks, also eine Erweiterung der ursprünglichen Zielrichtung des Gesetzes, den Zorn der Kommission heraufbeschwören und die Preisbindung als solche und insgesamt in Frage stellen könnte. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind wir optimistisch, dass es gelingen wird, auch die Ebook-Preisbindung mit dem Instrumentarium des Preisbindungsgesetzes durchzusetzen. Skeptiker verweisen darauf, dass nach dem BuchPrG die Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes gilt. Hier ist zu entgegnen: Diese Regelung ist auf körperliche Produkte zugeschnitten, nicht aber auf Ebooks. Verkauft werden Zugangsberechtigungen zu Daten via Internet. Würde also z. B. ein Händler von Luxemburg aus über das Internet nach Deutschland verkaufen, müsste er das deutsche Wettbewerbs- und Kartellrecht einhalten, somit auch das Preisbindungsgesetz. Auch würde ein preisfreier Verkauf nach Deutschland zu einer Diskriminierung der deutschen Buchhändler, auch Ebook-Verkäufer, führen müssen, vielleicht mit dem Erfolg am Ende, dass Ebooks nur noch über ausländische Händler erworben werden. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Es gab ja auch Befürchtungen, dass wegen des Verbots grenzüberschreitender Preisbindung versucht werden könnte, durch Lieferungen ausländischer Händler, vor allem Internet-Händler nach Deutschland, die dortige Preisbindung zu unterlaufen. Das ist bisher in keinem Einzelfall geschehen.
4. Steht die Politik zur Buchpreisbindung?
Die Politik ist auch bei den Ebooks auf der Seite der Preisbindung. Der Staatsminister für Kultur Bernd Neumann hat hier bei Leipziger Buchmesse vor einem Jahr gesagt, er halte es für unerlässlich, dass auch Ebook-Dateien dem Buchpreisbindungsgesetz unterliegen, um kleinere Verlage und Buchhandlungen zu schützen. Dieselbe Aussage traf er dann noch einmal bei den Berliner Buchtagen am 18. Juni 2009. Auch die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hat in einer Presse-Mitteilung am 14. Januar dieses Jahres die Buchpreisbindung als Garant für die Stabilität des Buchmarktes und der Vielfalt seines Angebotes bezeichnet, für die Preisbindung habe man sich immer erfolgreich eingesetzt und das werde auch in Zukunft so bleiben.
III. Günstige Zukunftsprognose
Die äußeren Bedingungen für den Fortbestand der Buchpreisbindung auch auf lange Sicht sind günstig. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben vorausschauend dafür gesorgt, dass nicht nur herkömmliche Bücher, sondern auch neuartige buchähnliche Produkte der Preisbindung unterfallen, somit auch Online-Angebote, die den vollständigen Buchtext wiedergeben, von einem Verlag hergestellt, online über den Buchhandel oder direkt vom Verlag vertrieben werden und wenn der Buchcharakter durchscheint. Ebooks enthalten Lesestoff, wie er typischerweise auch von Printmedien angeboten wird. Der Gesetzgeber hat, fußend auf der erwähnten BGH-Entscheidung von großer Bedeutung, den Weg frei gemacht für die Preisbindung elektronischer Medien. In der Entscheidung heißt es, der Begriff der Verlagserzeugnisse sei für neue technische Entwicklungen offen und erfasse grundsätzlich auch neuartige Produkte, wenn und soweit durch sie herkömmliche Verlagserzeugnisse substituiert werden.
Der BGH ging sogar so weit, die Preisbindungsfähigkeit auch solcher Produkte für möglich zu halten, die multimediale Inhalte vermitteln und neben Schriftwerken auch bewegte Bilder und akkustische Sequenzen wiedergeben. Das war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, könnte aber für die Zukunft bei der Abgrenzung preisgebundener elektronischer Medien von nicht preisgebundenen Bedeutung haben. In dem Urteil steht:
"Da im Streitfall lediglich die Frage zur Entscheidung steht, ob auf CD-Rom gespeicherte Fachzeitschriften als ein Verlagserzeugnis anzusehen sind, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob auch ein CD-Rom-Produkt preisbindungsfähig ist, das ergänzend auch Multi-Media-Anwendungen er
möglicht".
Für vorstellbar hielt dies der BGH hiernach offenbar.
Die Preisbindung ist also, was digitale Informationstechnik anbetrifft, zukunftsorientiert. Die Sinnhaftigkeit der Buchpreisbindung könnte nur dann entfallen, wenn die Digitalisierung den Buchmarkt so stark verändern sollte, dass es eines eng gespannten buchhändlerischen Vertriebsnetzes für die Vermittlung von Buchinhalten an Leser gar nicht mehr bedarf. Die Vision einer totalen Digitalisierung der gesamten Wertschöpfung von der Herstellung von Büchern bis zu ihrer Lektüre ist aber trotz aller inzwischen angebotenen technischen Möglichkeiten von der Realität noch sehr weit entfernt.
Auch die zunehmende Konzentration im Buchhandel, vor allem die Entstehung großer Buchhandelsketten und marktstarker Versandfirmen wie Weltbild und Amazon, gefährdet für einen überschaubaren Zeitraum die Preisbindung nicht. Die englische Preisbindung fiel nach fast 100 Jahren im Jahr 1995 auf Druck einiger Ketten, die die Verlage zwangen, die Preisbindung aufzugeben. Eine vergleichbare Situation der Stimmungslage in Deutschland ist nicht feststellbar und auch nicht in Sicht. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation für Verlage und Buchhandlungen sieht die Branche nach wie vor insgesamt spartenübergreifend die Preisbindung als vorteilhaft an, vor allem auch im Vergleich mit den preisbindungsfreien Buchmärkten in England und in den USA. Noch ist der deutsche Buchhandel mittelständisch geprägt, schon gar im Vergleich mit anderen Märkten, z. B. dem Lebensmitteleinzelhandel. Die Machtverhältnisse sind also nicht so, dass einzelne Marktteilnehmer, wie damals in England, durch ihr Verhalten über Fortbestand oder Wegfall der Preisbindung entscheiden können, abgesehen davon, dass die Preisbindung nur durch Wegfall des Buchpreisbindungsgesetzes beseitigt werden könnte. Dieses Gesetz will aber gerade die Interessen der kleineren mittleren Buchhandelsfirmen schützen, so dass der Gesetzgeber sich bei einer Entscheidung über den Fortbestand der Preisbindung nicht davon beeinflussen lassen wird, ob einzelnen großen Playern die Preisbindung als Hemmschuh für schnellere Expansion lästig wird. Dennoch ist die große Übereinstimmung aller Sparten des Buchhandels über die Wichtigkeit der Preisbindung von wesentlicher Bedeutung. Nur auf dieser Grundlage ist es seinerzeit auch zum Buchpreisbindungsgesetz gekommen, denn bevor das Buchpreisbindungsgesetz in die Wege geleitet wurde, überzeugte sich die Bundesregierung davon, dass der Buchhandel die Preisbindung geschlossen will.
Der Börsenverein ist der einzige Wirtschaftsverband, der Hersteller und Händler vereint. Wenn es ihm weiterhin gelingt, den Branchenkonsens zwischen Verlagen und Buchhandlungen über die Wichtigkeit der Preisbindung zu wahren und auch innerhalb der Sparten, also der Verlage und Buchhandlungen, einen Konsens der Großen und der Kleinen in dieser Frage herbeizuführen und die Branche sich an die Regeln hält, kann man der Buchpreisbindung eine günstige Prognose stellen. Die äußeren Rahmenbedingungen jedenfalls sind, was deutsche Politik, EU und Rechtsprechung anbetrifft, günstig.
Wiesbaden, den 16.03.2010
Dieter Wallenfels
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