Das OLG Naumburg entscheidet für die Buchpreisbindungstreuhänder

01.08.2012 · Welche Kosten dürfen für eine Abmahnung wegen Preisbindungsverstößen erhoben werden?

Nachdem das OLG Frankfurt im Jahr 2007 eine Urteil gefällt hat, nach dem die Kosten für die Abmahnung von Preisbindungsverstößen durch die Preisbindungstreuhänder nicht mehr nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes), sondern nur nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet werden dürfe, hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 12. Juli 2012 eine grundlegend andere Entscheidung getroffen.

Das Gericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Abmahnung auf den Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes abzustellen sei. Da das BuchPrG u.a. die Möglichkeit vorsieht, einen Rechtsanwalt als Preisbindungstreuhänder mit der Verfolgung von Preisbindungsverstößen zu beauftragen, seien zweifelsohne auch dessen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom Verletzer zu erstatten.

Mit diesem Urteil des OLG Naumburg liegen nun zwei Urteile von Oberlandesgerichten vor, die zueinander im Widerspruch stehen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde daher die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt nun abzuwarten, ob die unterlegene Gegenseite Revision einlegen wird, damit eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage ergehen kann.

 
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