Die Änderungen im Preisbindungsgesetz

25.04.2016 · Ein Ãœberblick von Dieter Wallenfels

Am 14. April 2016 fand im Bundestag die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes statt. Der Entwurf wird nunmehr in den Ausschüssen beraten. Voraussichtlich werden die Änderungen am 01. September 2016 in Kraft treten. Die Änderungen gehen zurück auf den Koalitionsvertrag vom Oktober 2013, in dem die Regierungsparteien sich zum Ziel gesetzt hatten, die Preisbindung europarechtlich, auch im Hinblick auf E-Books, abzusichern. Die Gesetzesänderungen sind eher unscheinbar, dennoch aber von großer Bedeutung:

1.
Die Aufzählung der buch nahen Produkte, die gem. § 3 BuchPrG der Preise unterliegen, also Produkte, die Verlagserzeugnisse substituieren und reproduzieren, wird jetzt wie folgt ergänzt: " wie z.B. zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher und vergleichbare elektronische Verlagserzeugnisse".

Es handelt sich um eine Klarstellung, die wichtig ist, weil der Europäische Gerichtshof im März 2015 entschieden hatte, dass E-Books aus steuerlicher Sicht keine Bücher sind, da ein physischer Träger fehlt. Sie sind hiernach nach der europäischen Mehrwertsteuer-Richtlinie zu behandeln, die eine steuerliche Begünstigung solcher Produkte nach derzeitiger Fassung nicht erlaubt. Frankreich und Luxemburg mussten daraufhin die Mehrwertsteuervergünstigung auf 5,5 % bzw. 3 % wieder aufheben. Erfreulicherweise ist jetzt nicht zuletzt auf Betreiben der Bundesregierung eine EU-Lösung in Sicht, die eine solche Begünstigung ermöglicht.

Die Änderung in § 3 BuchPrG ist darüber hinaus wichtig, weil sie die Preisbindung auch für weitere neue technische Entwicklungen eröffnet. Da gibt es also Parallelen zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes "NJW - auf CD-ROM" aus dem Jahr 1997, in der das Gericht ausdrücklich die Preisbindung nicht auf Printprodukte beschränkt, sondern dem Buchhandel die Möglichkeit geben wollte, auch andere Verlagserzeugnisse im Preis zu binden. Damit war der Weg frei auch für die Preisbindung von E-Books, an die zum damaligen Zeitpunkt noch niemand gedacht hatte.

2.
Nicht nur eine Klarstellung, sondern substantielle Gesetzesänderung ist die Festlegung, dass die Preisbindung grenzüberschreitend wirkt. Bisher galt, die Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, ausgenommen, gezielte Reimporte zur Umgehung der deutschen Preisbindungsregelungen. Diese Vorschrift ist nunmehr weggefallen. Die Vorschrift in § 3, dass diejenigen, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher Letztabnehmern verkaufen, den Ladenpreis einhalten müssen, ist um die Worte ergänzt worden dass dies für Verkäufe "in Deutschland" gilt. Somit dürfen deutsche Kunden auch aus dem Ausland nur zum gebundenen Ladenpreis beliefert werden dürfen, vergleichbar mit den Regelungen zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Die EU-Kommission die den Gesetzentwurf zuvor im Wege des vorgeschriebenen Notifizierungsverfahrens zur Stellungnahme erhalten hatte, war mit dieser Neuregelung überhaupt nicht einverstanden. Sie hatte zuvor schon der seit November 2011 in Frankreich geltenden grenzüberschreitenden gesetzlichen Buchpreisbindung auch für E-Books heftig widersprochen, gleichwohl aber keine rechtlichen Schritte gegen das verabschiedete Gesetz eingeleitet. Die Bundesregierung blieb erfreulicherweise trotz des Widerstandes aus Brüssel fest bei ihrem Versprechen im Koalitionsvertrag, die Buchpreisbindung grenzüberschreitend zu schützen.

3.
Sind weitere Änderungen des Gesetzes vorstellbar? Überlegungen, auch Hörbücher, die ja nun auch den privilegierten Mehrwertsteuersatz besitzen, in die Preisbindung einzubeziehen, wird der Börsenverein nicht weiter verfolgen, weil die Hörbuchverleger in dieser Frage sehr unterschiedlicher Auffassung sind. Anders hingegen bei Wandkalendern. Hier gibt es den sehr deutlichen Wunsch der Kalenderverlage nach Wiedereinführung der Preisbindung für diese Produkte, deren Preise während der Geltung des Sammelreverses gebunden werden konnten. Aus unserer Und der Sicht des Börsenvereins ist eine weitere Ergänzung von besonderer Bedeutung. Der Börsenverein und wir haben eine ganze Reihe von Musterprozessen zu Marketingaktionen vor allem großer Händler geführt, die sich nach unserer Einschätzung außerhalb der Legalität bewegten, also Werbung mit Gutscheinen, eigenen oder drittfinanzierten, der Gewährung von Provisionen, der Teilnahme an Gewinnspielen und Verlosungen, gekoppelt an Buchbestellungen, mit Affiliate Programmen verschiedenster Art. Die Gerichte haben überwiegend zugunsten der Preisbindung entschieden und darauf abgestellt, ob sich aus der Sich der Kunden zusätzliche wirtschaftliche Vorteile ergeben, die eine Kaufentscheidung beeinflussen können. Es dürfe keinen Preiswettbewerb durch die Hintertür geben. Ganz eindeutig ist diese Rechtsprechung aber nicht. Einer der obergerichtlichen Entscheidungen könnte man z.B. entnehmen, dass solche Aktionen mit der Preisbindung nur dann nicht vereinbar sind, wenn sie den Eindruck erwecken, dass man bei der betreffenden Firma auf Dauer wirtschaftliche Vorteile erhalten, die Wettbewerber nicht bieten. Der Bundesgerichtshof wird sich nach gegensätzlichen Entscheidungen der Vorinstanzen im Juni mit der Frage beschäftigen, ob ein Affiliate-Programm eines großen Onlinehändlers preisbindungskonform ist. Dieser hatte Fördervereinen von Schulen Provisionen bis zu 9 % vom Kaufpreis gewährt, wenn Eltern Schulbücher, auch andere Bücher über einen Button auf der Website des Fördervereins bei diesem Händler bestellen. Deshalb schlägt der Börsenverein vor, in das Gesetz folgende Bestimmung aufzunehmen:

"Unzulässig sind Absatzförderungsmaßnahmen beim Verkauf preisgebundener Bücher, sofern hierdurch ein Preiswettbewerb begründet oder dem Käufer oder einem Dritten eine wirtschaftliche Vergünstigung gewährt wird."

Bemerkenswerterweise hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ebenfalls die Gefahr gesehen, dass kleinere Marktteilnehmer die solche Absatzforderungsmaßnahmen nicht so umfangreich wie große Händler anbieten können, vom Markt verdrängt werden. Deshalb sei es wünschenswert, Rechtssicherheit durch die Aufnahme konkreter Kriterien in das Gesetz zu schaffen. Es besteht somit Anlass zur Hoffnung, dass dies auch tatsächlich geschieht und die Buchpreisbindung dadurch vor Versuchen, sie zu unterlaufen, geschützt wird.


 
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