Gesetzesänderung am 1. September 2016 in Kraft getreten

1.09.2016 · Neue Regelungen im BuchPrG zur Preisbindung von E-Books und zur grenzüberschreitenden Preisbindung

Das Gesetz enthält seit 1. September 2016 eine rechtliche Klarstellung zur Preisbindung von E-Books und die Einführung einer grenzüberschreitenden Preisbindung bei Liefe-rungen aus EU-Staaten:


1. Preisbindung von E-Books

Seit dem 1. September enthält das Gesetz eine Klarstellung, wonach E-Books der Preisbindung unterliegen. Dies hatten wir zwar schon länger so vertreten (Wallenfels/Russ, BuchPrG, 6. Aufl. 2012, dort § 2 Rn. 9 ff.) und in der Branche auch mit Hilfe des Börsenvereins durchgesetzt; der Gesetzestext enthielt allerdings keine ausdrückliche Regelung hierfür. Dies ändert sich nun:

In der Aufzählung verlags- oder buchhandelstypischer und damit „buchnaher“ Produkte in § 2 Abs. 1, 3 BuchPrG heißt es künftig:

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch (….)

3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind…


Damit steht jetzt endgültig fest, dass E-Books der Preisbindung ebenso wie gedruckte Bücher unterliegen. Die Klarstellung im Gesetz ist wichtig, da § 3 des Gesetzes die Einhaltung der Preisbindung nur beim „Verkauf“ von Büchern anordnet, E-Books jedoch rechtlich als Dienstleistungen behandelt und daher streng genommen nicht verkauft, sondern lizenziert werden. Nach dem künftigen Wortlaut des Gesetzes kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Voraussetzung der Preisbindung ist lediglich, dass der Nutzer dauerhaft das Recht erwirbt, das elektronische Buch zu lesen, da dies mit dem Verkauf des Buches vergleichbar sei. Der Nutzer muss sich als Eigentümer des erworbenen E-Books fühlen. Ein nur temporärer Zugriff z.B. über einen monatlichen Mietpreis wird hingegen nicht von der Preisbindung erfasst.

Irritationen hat eine Passage in der vom Bundeswirtschaftsministerium formulierten Begründung des Gesetzentwurfs zum neuen § 2 Abs. 1 Nr. 3 ausgelöst:

„Elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spe-zialisierter Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen nicht un-ter die Preisbindung.“

In der Tat ist diese Formulierung missverständlich. Dass ein Produkt verlags- oder buchhandelstypisch sein muss, damit es der Preisbindung unterliegt, ist schon in dem gegenwärtigen Wortlaut des Gesetzes festgehalten, also nichts Neues. Die Folgerung aber, dass der gesamte Bereich des Selfpublishing der Preisbindung entzogen sei, wäre falsch. Auf jeden Fall unterliegen Selfpublisher, die auf mehreren Plattformen veröffentlichen, den Preisbindungsregelungen. Diese sollen hingegen nach Auffassung des Börsenvereins nicht gelten, wenn E-Books von Selfpublishern nur auf einer einzigen Plattform angeboten werden und preislich im Bagatellbereich, also etwa unterhalb von EUR 4,00, angesiedelt sind. Nach unserer Auffassung hingegen kann es keinen Unterschied machen, ob ein Verlag oder ob ein Autor im eigenen Namen ein gedrucktes Buch oder ein E-Book veröffentlicht. Selfpublisher veröffentlichen ein E-Book auf dieselbe Art und Weise wie Verlage und verkaufen es über dieselben Plattformen. Auch ein Selfpublisher ist daher nach unserer Auffassung ein Verleger i. S. des Gesetzes mit der Verpflichtung, Ladenpreise festzusetzen, die der Handel dann zu beachten hat. Das letzte Wort zu dieser Frage werden voraussichtlich eines Tages die Gerichte haben.


2. Grenzüberschreitende Preisbindung bei Verkäufen nach Deutschland

Eine bedeutsame Änderung des bisherigen Gesetzestextes wird in § 3 BuchPrG durch die schlichte Hinzufügung der beiden Worte „in Deutschland“ bewirkt. Diese zentrale Regelung des Gesetzes, aus der sich die Pflicht des Handels zur Einhaltung des gebundenen Preises ergibt, lautet nunmehr:

§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.


Damit wird bestimmt, dass diejenigen, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkaufen, die hier gebundenen Preise einzuhalten haben. Diese Regelung beendet also die bisherige Einschränkung der Preisbindung auf national, d.h. durch deutsche Händler erfolgenden Buchverkäufe. Es gilt künftig, dass auch grenzüberschreitende Verkäufe gedruckter Bücher sowie E-Books der Preisbindung generell unterfallen.

Mit dieser Neuregelung ist der Wegfall des bislang ausdrücklichen gesetzlichen Verbots grenzüberschreitender Verkäufe innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes gem. § 4 BuchPrG verbunden. Trotz des Widerstands der EU-Kommission in Brüssel hat sich der Gesetzgeber erfreulicherweise von dieser für den Fortbestand der Preisbindung essentiell wichtigen Neuregelung nicht abbringen lassen und darauf verwiesen, dass nur hierdurch eine Unterwanderung der in Deutschland geltenden Buchpreisbindung bei Online-Verkäufen vom Ausland her verhindert werden könne. Die Begründung: Der Schutz des Kulturguts Buch als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses könne in dem sich verändernden Marktumfeld nur so wirksam sichergestellt werden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, über ein milderes Mittel lasse sich dieses Ziel nicht erreichen.

Bei der bisherigen Regelung des Verbots grenzüberschreitender Preisbindung handelte es sich in der Tat um die Sollbruchstelle des Gesetzes: Denn wie ein Damoklesschwert hing über der Branche die Gefahr, dass international agierende Internet-Händler vom europäischen Ausland aus gedruckte Bücher und – einfacher noch – E-Books massenhaft unterhalb der Preisbindung nach Deutschland verkaufen konnten. In diesem Fall wäre es zu einer „Inländerdiskriminierung“ der in Deutschland ansässigen Buchhändler gekommen, die den entstehenden Preiskampf mit den Angeboten aus dem EU-Ausland aufgrund der bestehenden Bindung an die deutschen Ladenpreise nicht hätten aufnehmen und schon gar nicht hätten gewinnen können. In dieser Situation wäre es den deutschen Händlern nicht zuzumuten gewesen, die gebundenen Preise weiter einzuhalten und dem Verfall des eigenen Unternehmens tatenlos zuzusehen. Ein solches Szenario wäre mit Sicherheit das Ende der Buchpreisbindung in Deutschland gewesen. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung einer solchen Entwicklung nun mit einem beherzten Schritt einen Riegel vorgeschoben hat.

 
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