Was ist ein "Mängelexemplar"?

Ein Mängelexemplar ist nach der Definition des Gesetzes ein Buch, das „verschmutzt oder beschädigt“ ist oder „einen sonstigen Fehler aufweist“ (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 BuchPrG).

Wenn ein Buch eine „Remittende“ ist, sagt dies zunächst noch nichts darüber aus, ob ein Mängelexemplar vorliegt. Denn auch ein vom Buchhandel remittiertes Buch kann noch makellos sein und weiterhin der Preisbindung unterliegen.

Viele Diskussionen gab es zuletzt um die Frage, ob allein eine typische „Mängelkennzeichnung“ (Branchenjargon: „Mängelung“) ein ansonsten makelloses Buch der Preisbindung enthebt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierzu in einem Grundsatzurteil entschieden: Mangelfreie Bücher dürfen nicht als „Mängelexemplare“ unterhalb des gebundenen Preises ver-kauft werden. Insbesondere bewirkt das Anbringen einer Kenn-zeich-nung als Mängelexemplar nicht die Aufhebung der Buchpreisbindung für ein Buch, sofern dieses nicht auch tatsächliche Mängel aufweist (OLG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005, Az.: 11 U 8/05 (Kart)).

Damit bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das von unserser Kanzlei erstrittene Ur-teil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2004. Die Revision zum Bun-des-ge-richts-hof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Die Richter haben damit bestätigt, dass auch beim Verkauf von Mängelexemplaren stets der Letztverkäufer für die Einhaltung der Buchpreisbindung verantwortlich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Buchhändler das Buch bereits als angebliches Mängelexemplar erworben hat. Der Händler kann sich also nicht auf den Standpunkt stellen, gutgläubig gehandelt zu haben, da ihn selbst die Prüfungspflicht im Ein-zel-fall trifft.

Das Urteil ist für den Erhalt und die Glaubwürdigkeit der Buchpreisbindung von besonderer Be-deu-tung. Gäbe es „Mängelexemplare ohne Mängel“, so wäre dem Missbrauch und der Umgehung der Preisbindung Tür und Tor geöffnet. Das Urteil hat hingegen keine Auswirkungen auf den Verkauf „echter“ Mängelexemplare unterhalb der gebundenen Preise. Insoweit ist aus Sicht des Preisbindungstreuhänders bei der Verfolgung von Verstößen auch ein geändertes Kundenverhalten zu berücksichtigen: Bereits kleinere Mängel machen heute ein Buch zum gebundenen Preis häufig unverkäuflich.


Zurück zur Übersicht

 
© Copyright Rechtsanwaltssozietät Fuhrmann Wallenfels Binder · Webdesign Düsseldorf CONVATiON.de