Was ist eine "Remittende"?

Eine "Remittende" ist ein Buch, das vom BuchhĂ€ndler mit RĂŒckgaberecht gekauft wurde. Viele nicht verkaufte BĂŒcher gelangen auf diese Weise zurĂŒck zu den Verlagen. Viele VerstĂ¶ĂŸe gegen die Preisbindung kommen nun dadurch zustande, dass solche Remittenden wie MĂ€ngelexemplare behandelt und in den Ramsch gegeben werden.

Wenn ein Buch eine „Remittende“ ist, sagt dies jedoch noch nichts darĂŒber aus, ob auch ein MĂ€ngelexemplar vorliegt. Denn auch ein vom Buchhandel remittiertes Buch kann noch makellos sein und weiterhin der Preisbindung unterliegen.

Ein MĂ€ngelexemplar ist nach der Definition des Gesetzes ein Buch, das „verschmutzt oder beschĂ€digt“ ist oder „einen sonstigen Fehler aufweist“ (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 BuchPrG).

Viele Diskussionen gab es zuletzt um die Frage, ob allein eine typische „MĂ€ngelkennzeichnung“ (Branchenjargon: „MĂ€ngelung“) ein ansonsten makelloses Buch der Preisbindung enthebt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierzu in einem Grundsatzurteil entschieden: Mangelfreie BĂŒcher dĂŒrfen nicht als „MĂ€ngelexemplare“ unterhalb des gebundenen Preises ver-kauft werden. Insbesondere bewirkt das Anbringen einer Kenn-zeich-nung als MĂ€ngelexemplar nicht die Aufhebung der Buchpreisbindung fĂŒr ein Buch, sofern dieses nicht auch tatsĂ€chliche MĂ€ngel aufweist (OLG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005, Az.: 11 U 8/05 (Kart)).

Damit bestÀtigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das von unserser Kanzlei erstrittene Ur-teil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2004. Die Revision zum Bun-des-ge-richts-hof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Die Richter haben damit bestĂ€tigt, dass auch beim Verkauf von MĂ€ngelexemplaren stets der LetztverkĂ€ufer fĂŒr die Einhaltung der Buchpreisbindung verantwortlich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der BuchhĂ€ndler das Buch bereits als angebliches MĂ€ngelexemplar erworben hat. Der HĂ€ndler kann sich also nicht auf den Standpunkt stellen, gutglĂ€ubig gehandelt zu haben, da ihn selbst die PrĂŒfungspflicht im Ein-zel-fall trifft.

Das Urteil ist fĂŒr den Erhalt und die GlaubwĂŒrdigkeit der Buchpreisbindung von besonderer Be-deu-tung. GĂ€be es „MĂ€ngelexemplare ohne MĂ€ngel“, so wĂ€re dem Missbrauch und der Umgehung der Preisbindung TĂŒr und Tor geöffnet. Das Urteil hat hingegen keine Auswirkungen auf den Verkauf „echter“ MĂ€ngelexemplare unterhalb der gebundenen Preise. Insoweit ist aus Sicht des PreisbindungstreuhĂ€nders bei der Verfolgung von VerstĂ¶ĂŸen auch ein geĂ€ndertes Kundenverhalten zu berĂŒcksichtigen: Bereits kleinere MĂ€ngel machen heute ein Buch zum gebundenen Preis hĂ€ufig unverkĂ€uflich.

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