Preisbindung für Bücher

Buchpreisbindung in Deutschland

Die Preisbindung für Bücher ist in Deutschland seit dem 1. Oktober 2002 durch ein Gesetz geregelt. Danach sind alle Verlage verpflichtet, für die von Ihnen verlegten Bücher die Ladenpreise festzusetzen (§ 5). Alle geschäftsmäßig oder gewerblich agierenden Händler sind verpflichtet, beim Verkauf an Endabnehmer die gebundenen Ladenpreise einzuhalten. Das Gesetz wurde im Juli 2006 geändert Hier das Gesetz in der Fassung vom 14. Juli 2006 im Wortlaut: Preisbindungsgesetz Deutschland


Änderungen im Buchpreisbindungsgesetz vom 14. Juli 2006

Das Gesetz wurde an drei Stellen geändert:

  • in § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfolgt eine Klarstellung, dass ein Mängelexemplar sowohl einen tatsächlichen Mangel als auch eine entsprechende Kennzeichnung ausweisen muss, damit es nicht mehr der Preisbindung unterliegt,

  • in § 7 Abs. 1 Nr. 5 (neu) wird eine Regelung eingeführt, durch welche Räumungsverkäufe für die Dauer von 30 Tagen ohne Einhaltung der Preisbindung ermöglicht werden,

  • in § 7 Abs. 3 Satz 1 wird geregelt, dass für Schulbücher die in der Staffel festgeschriebenen Nachlässe gelten, wenn diese zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen angeschafft werden,

  • in § 8 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Preisbindung nur für solche Buchausgaben aufgehoben werden kann, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.


  • Der Entwurf des Bundesrates vom 14 Dezember 2005 mit Begründung zum Download: Gesetzentwurf-Bundesrat-BuchPrG.pdf (111,65 kB)

     
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