Urteil zur Abmahnpauschale in Preisbindungssachen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Höhe der Abmahnkosten am 8. Dezember 2009 ein Urteil verkündet.

Danach beläuft sich der den Preisbindungstreuhändern zu erstattende Aufwand für die Abmahnung eines einfach gelagerten Preisbindungsverstoßes auf EUR 203,00 (brutto). Auch stellt das Gericht fest, dass die Vorlage einer Originalvollmacht bei Zusendung des Abmahnschreibens für den Kostenanspruch nicht notwendig ist. Hier das Urteil im Wortlaut zum Download: Abmahnkosten.pdf (621,74 kB)

Das Urteil betrifft den Fall einer rechtlich einfach gelagerten Angelegenheit, bei der sich der Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz und die Person des Verkäufers durch einen Testkauf problemlos feststellen lassen.

Handelt es sich um eine rechtlich oder tatsächlich komplexere Angelegenheit (etwa durch eine notwendig werdende Ermittlung des Verkäufers oder die Prüfung von Rechtseinwänden, längere Korrespondenz etc.) kann ein notwendiger höherer Aufwand auch höhere Kosten nach sich ziehen.

 
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